Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die Raufer-Werbung, (nachfolgend „Raufer-Werbung“ genannt), betreibt eine Verbreitung von Werbung auf Schaufenstern in dem Werbeagenturen, Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnde Personen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) zum Zwecke der Absatzförderung von Waren und Dienstleistungen zeitlich begrenzt Werbung (nachfolgend „Werbung“ genannt) gegen Entgelt ausstrahlen (nachfolgend „Ausstrahlung“ genannt) oder von Raufer-Werbung produzieren (nachfolgend „Produktion“ genannt) und anschließend durch Beamer ausstrahlen lassen können.
(2) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schaufensterwerbung und Produktionsaufträge (nachfolgend „AGB“ genannt) finden im Hinblick sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Raufer-Werbung und dem Auftraggeber, deren Gegenstand Ausstrahlung oder Produktion von Werbespots ist, Anwendung. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem nachfolgenden Werbe oder Produktionsauftrag nochmals ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
(3) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie wurden zuvor von Raufer-Werbung ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch Raufer-Werbung bedeutet keine Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
- 2 Vertragsgegenstand; Vertragsparteien
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Ausstrahlung von oder die Produktion und Sendung von Werbespots durch Raufer-Werbung auf Schaufensterscheiben.
(2) Verträge über Ausstrahlung und/oder Produktion bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die telekommunikative Übermittlung, insbesondere durch Email und Telefax, genügt.
(3) Aufträge von Werbeagenturen über Ausstrahlung und/oder Produktion erfolgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Werbeagentur. Ein die Werbeagentur beauftragender Werbetreibender wird nur dann Vertragspartner, wenn die Werbeagentur zur Auftragserteilung an Raufer-Werbung nachweisbar ermächtigt ist, den Werbetreibenden namentlich bezeichnet und die Werbeagentur den Nachweis Raufer-Werbung vor Vertragsschluss in Textform vorgelegt hat.
- 3 Ausstrahlung
(1) Raufer-Werbung verpflichtet sich, die Ausstrahlung des Werbespots ordnungsgemäß im Rahmen der für Werbung vorgesehenen Zeiten auf den Share – Points durchzuführen.
(2) Eine Pflicht zu Ausstrahlung besteht nicht, wenn:
- I) die Ausstrahlung des Werbespots oder seiner Inhalte gegen geltendes Gesetzesrecht, die Inhalte des Werbespots Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen oder für weltanschauliche Überzeugungen enthalten;
- II) der Werbespot aufgrund seiner technischen Form oder seines Formats für die Ausstrahlung nicht verwendet werden kann; oder
III) der Auftraggeber seinen in § 6 der AGB niedergelegten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
- 4 Produktion
(1) Ist Gegenstand des Vertrages eine Produktion, so verpflichtet sich Raufer-Werbung, den Werbespot gemäß den allgemein anerkannten Produktionsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers zu konzeptionieren, zu gestalten und zu produzieren.
(2) Im Hinblick auf die Produktion des Werbespots gilt § 3 Absatz (2) der AGB entsprechend.
(3) Raufer-Werbung und der Auftraggeber verpflichten sich, die Produktion gemeinsam abzustimmen, insbesondere die erforderlichen Teilleistungen für die Produktion festzulegen. Eine Pflicht von Raufer-Werbung zur Fertigstellung der Produktion besteht jedoch frühestens 14 Werktage nach Vertragsschluss.
(4) Raufer-Werbung ist berechtigt, Teilleistungen der Produktion durch Dritte, insbesondere spezialisierte Agenturen, zu beziehen.
(5) Nach Fertigstellung des Werbespots wird Raufer-Werbung den Auftraggeber benachrichtigen und den Werbespot zur Abnahme bereithalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich und entsprechend der Zeitplanung nach vorstehender Ziffer (3), spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, die Abnahme durchzuführen und sämtliche hierfür erforderlichen oder vereinbarten Abnahmemaßnahmen zu vollziehen.
(6) Der Werbespot gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe von Gründen verweigert oder sich nicht innerhalb der in vorstehender Ziffer (5) genannten Frist erklärt.
(1) Die Sendung des Werbespots hat innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss zu erfolgen.
(2) Vereinbarten Ausstrahlungen werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verpflichtung von Raufer-Werbung Vision, die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge oder unter Beachtung eines Konkurrenzausschlusses besteht jedoch nicht, es sei denn Raufer-Werbung hat etwas Abweichendes in Textform zugesichert.
(3) Ist eine Ausstrahlung von Werbung zur vorgesehenen Zeit aus Technischen Gründen, wegen technischer Störung der Werbeanlage oder wegen höherer Gewalt nicht möglich, so wird sie nach Möglichkeit einem anderen Zeitpunkt vorgenommen. Raufer-Werbung wird den Auftraggeber über die technische Störung informieren. Ist eine zeitliche Nachholung nicht möglich, kann Raufer-Werbung insoweit vom Auftrag zurücktreten. Das gleiche gilt für den Auftraggeber, wenn er nachweist, dass eine Nachholung oder für ihn wegen der terminlichen Gebundenheit der Werbeaussage ohne Interesse ist. Bereits geleistete Vergütungen sind insoweit zurückzuerstatten.
- 6 Mitwirkungspflichten; Sende- und Produktionsunterlagen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Ausstrahlung und/oder Produktion des Werbespots erforderlichen Erklärungen, Maßnahmen und sonstigen Handlungen rechtzeitig und vollständig gegenüber Raufer-Werbung oder Dritten vorzunehmen und an der Durchführung mitzuwirken.
(2) Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, Raufer-Werbung alle zur Ausstrahlung und/oder Produktion des Werbespots erforderlichen Angaben, Informationen, Arbeitsmittel und sonstigen Unterlagen, entsprechend den Vorgaben im jeweiligen Vertrag, in geeigneter Weise, auf geeigneten Medien und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern ein vorproduzierter Werbespot Genehmigungspflichtiges Bildmaterial enthält, hat der Auftraggeber Raufer-Werbung hierauf gesondert in Textform hinzuweisen. Unterlässt der Auftraggeber den Hinweis, so gewährleistet der Auftraggeber, dass Genehmigungspflichtiges Bildmaterial nicht enthalten ist.
- 7 Vergütung; Zahlungsbedingungen; Stornierung; Ersatzansprüche
(1) Die Vergütung von Raufer-Werbung für Sendung und Produktion des Werbespots richtet sich nach den in den Preislisten von Raufer-Werbung in ihrer jeweils gültigen Fassung enthaltenen Preisen für Einzelaufträge, Daueraufträge und Werbepakete. Die Preislisten sind Bestandteil des Vertrages. Preise sind dabei Nettopreise, d.h. zuzüglich von Steuern.
(2) Die Vergütung von Produktionen wird, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, nach Produktionsaufwand oder Preisliste berechnet. Im Falle der Ausstrahlung erfolgt die Berechnung der Vergütung nach der Vertraglich vereinbarten Pauschale.
(3) Kann die Produktion und/oder Ausstrahlung des Werbespots aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere, weil er seinen in § 6 der AGB niedergelegten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Raufer-Werbung Ausstrahlung und/oder Produktion wegen einem der Gründe des § 3 Absatz (2) der AGB rechtmäßig verweigert, nicht erfolgen, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(4) Entstehen auf Veranlassung des Auftraggebers nach erfolgter Beauftragung von Raufer-Werbung zusätzliche Kosten, so insbesondere bei Änderungswünschen, Konzeptänderungen und Abweichungen von der Ausstrahlungszeit, so hat der Auftraggeber diese Kosten zu tragen und Raufer-Werbung den Mehraufwand anteilig zu vergüten.
(5) Raufer-Werbung ist berechtigt, für Ausstrahlung und/oder Produktion des Werbespots Vorauskasse zu verlangen.
(6) Die Vergütung ist mit Zugang der jeweiligen Rechnung sofort fällig und vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt vor Sendung oder Produktion und Sendung des Werbespots. Sind mehrere Termine vereinbart, so erfolgt die Rechnungsstellung immer gegen Vorauskasse bevor die Werbung ausgestrahlt wird.
(7) Eine Kündigung/Stornierung nach Auftragserteilung ist nicht möglich. Die Ausstrahlung der Werbemedien kann nur bei Höher Gewalt und/oder Technische Störung durch Raufer-Werbung gekündigt oder Storniert werden.
(8) Im Falle einer Stornierung hat der Kunde den vollen Rechnungsbetrag als Schadensersatz zu zahlen.
(9) Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Werbeausstrahlung müssen während der Ausstrahlungszeit geltend gemacht werden und Raufer-werbung schriftlich mitgeteilt werden.
(10) Eine Werbeaktion kann nicht nachgebessert werden. Nach Erledigung dieser hat der Kunde die Ausführung direkt zu prüfen. Sie gilt dann als abgenommen und unsere Leistung als erfüllt.
- 8 Nutzungsrechte
(1) Ist Gegenstand des Vertrags die Ausstrahlung des Werbespots, so garantiert der Auftraggeber, dass er am Werbespot und an den Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) sämtliche zur Verwertung in der Außen Werbung erforderlichen Urheber- und geistigen Eigentumsrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch für Inhalte jeglicher Art, soweit diese für die Herstellung der Unterlagen verwendet wurden.
(2) Der Auftraggeber überträgt Raufer-Werbung das Nutzungsrecht am Werbespot und den Unterlagen in dem für die Sendung erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird örtlich unbeschränkt erteilt. In zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Berechtigung zur Nutzung auf den Zeitraum der Vertragslaufzeit und auf die Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren und sonstigen Formen, wobei auch das Recht zur unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, insbesondere dem Internet, umfasst ist.
(3) Raufer-Werbung ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen.
(4) Ist Gegenstand des Vertrages die Produktion des Werbespots, so überträgt Raufer-Werbung dem Auftraggeber mit Zahlung der Vergütung nach § 7 das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Werbespot und sämtlichen in Verbindung hiermit von Raufer-Werbung Point Vision hergestellten Unterlagen. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte ein.
(5) Zieht Raufer-Werbung zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftraggeber übertragen.
- 9 Verantwortung für Inhalte; Freistellung
(1) Der Auftraggeber ist für den Inhalt des Werbespots und sämtliche Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) ausschließlich alleine verantwortlich.
(2) Wird Raufer-Werbung von Dritten wegen der Inhalte des Werbespots und der Unterlagen - gleich aus welchem Rechtsgrund - in Anspruch angenommen, so hat der Auftraggeber Raufer-Werbung von den Ansprüchen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Raufer-Werbung wegen der Verletzung von Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechten durch die Nutzung des Werbespots oder der Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) durch Dritte in Anspruch genommen wird.
(3) Ferner stellt der Auftraggeber Raufer-Werbung von eigenen Ansprüchen sowie Ansprüchen Dritter frei, wenn Raufer-Werbung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers den Werbespot ausgestrahlt und/oder produziert hat, obwohl Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Sendung und/oder Produktion oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter durch Raufer-Werbung mitgeteilt worden war.
(4) Die Freistellung umfasst auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung von Raufer-Werbung.
- 10 Haftung; Verjährung
(1) Raufer-Werbung haftet nicht für Schäden, die i) durch Inhalte des Werbespots oder der Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) verursacht werden; ii) die auf Sachaussagen in Bezug auf die durch den Werbespot zu bewerbende Ware oder Dienstleistung des Auftraggebers beruhen; oder iii) die auf einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen durch die Verbreitung des Werbespots, wenn und soweit die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen nach den Regelungen dieses Vertrages im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, beruhen.
(2) Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von Raufer-Werbung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüberhinausgehende Haftung von Raufer-Werbung auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
(4) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, die nicht auf Vorsatz beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens.
- 11 Aufbewahrung; Herausgabe
(1) Raufer-Werbung wird den Werbespot oder Produktion im Zusammenhang stehende Unterlagen für die Dauer von einem Jahr ab Vertragsschluss aufbewahren und ausschließlich auf Wunsch dem Auftraggeber aushändigen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber nach Zahlung noch ausstehender Vergütung berechtigt, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Werbespot entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, sobald das Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Grunde – endet. Raufer-Werbung wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen.
(2) Sämtliche Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) sind und verbleiben stets im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.
- 12 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle geheimen Informationen, insbesondere über technische, wirtschaftliche und betriebliche Vorgänge, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse und Unterlagen die ihnen aufgrund der Durchführung des Vertrages und des jeweiligen Einzelauftrags über die jeweils andere Partei bekannt werden, geheim zu halten. Geheime Informationen sind dabei Informationen, die als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind, aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind oder von vertraulichen Informationen, welche die jeweils andere Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden.
- 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort Freiburg.
(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglich gewollten Bestimmung am nächsten kommt.